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Privilegierung - Das Bauen im Außenbereich

Der Wunsch nach einer eigenen Reitanlage ist für viele Pferdeliebhaber und Reiter ein langgehegter Traum. Doch die Umsetzung dieses Vorhabens erfordert nicht nur ein passendes Grundstück, sondern auch ein tiefes Verständnis für die komplexen rechtlichen Aspekte des Bauens im Außenbereich.

VOR DEM ORTSSCHILD ODER DAHINTER?

Bauvorhaben wie Reitsportanlagen befinden sich oft aufgrund ihrer Größe und Nutzung außerhalb der eigentlichen Ortschaften, was sie baurechtlich als Bauvorhaben im Außenbereich klassifiziert. Der Außenbereich und die damit verbundene Privilegierung werden im deutschen Baugesetzbuch (BauGB) §35 geregelt. Das Hauptziel dieser Regelung besteht darin, die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern und die Umwelt zu schützen. Dennoch gibt es Ausnahmen, vor allem für Bauvorhaben, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Für viele Pferdebetriebe, die im Außenbereich bauen möchten, entsteht jedoch eine besondere Herausforderung: Ihr Vorhaben muss privilegiert sein, um überhaupt genehmigt zu werden. Dies bedeutet, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, die im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden müssen.

Drohnenaufnahme einer modernen Reitanlage in Holzbauweise mit Pferdestall, Reithalle und Funktionzentrale
Beim Aufrichten einer Reithalle bei Sonnenaufgang

Privilegierung – Die Schlüsselkriterien

Bei jedem Bauvorhaben im Außenbereich sollten Experten konsultiert werden, um zwei entscheidende Fragen zu klären: Ist das Gebiet tatsächlich als Außenbereich klassifiziert, und inwieweit erfüllt das geplante Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Privilegierung?

Um als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zu gelten, müssen die Anforderungen gemäß §35 BauGB erfüllt sein. Die Behörden prüfen und bewerten diese Kriterien. Folgende Fragen gilt es dabei zu beachten:

  • Handelt es sich um eine Landwirtschaft in eigentlichem Sinne, wie der Weide und Wiesenwirtschaft sowie der Viehhaltung?
  • Hat das Vorhaben einen funktionalen Bezug zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, wie erforderliche Lagerflächen, Stallungen oder Bewegungsflächen?
  • Nimmt das Vorhaben nur einen kleinen Teil der Betriebsfläche ein und besteht langfristiger Zugriff auf ausreichend umfangreiche Flächen?
  • Verfügt der Betriebsleiter über die erforderliche Qualifikation in Bezug auf das Bauvorhaben?
  • Kann die Absicht zur Gewinnerzielung nachgewiesen werden, beispielsweise durch Geschäftsabschlüsse oder Gutachten eines Sachverständigen?

Es ist wichtig zu beachten, dass die ausschließliche Ausrichtung als Reitschule, Reitsportbetriebe mit Ausbildung und Beritt sowie Ponyferienbetriebe nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelten und somit nicht privilegiert sind.

Tipp: Bauvoranfrage stellen 

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht garantiert, und in vielen Fällen vergehen Monate bis zur endgültigen Entscheidung. Um diese Unsicherheit zu minimieren, empfehlen die Experten bei SCHLOSSER, sich frühzeitig mit einem Expertenteam abzustimmen und in Zusammenarbeit zu entscheiden, ob eine Bauvoranfrage schneller zum Ziel führt. Die Bauvoranfrage prüft, ob die Voraussetzungen für eine Privilegierung erfüllt sind und die Anforderungen des §35 BauGB erfüllt werden können.

Außerdem werden mit einem Fachplanungsbüro die Privilegierungsvoraussetzungen vorab geprüft und bei Bedarf Optimierungsansätze entwickelt. Damit steht das Expertenteam von Schlosser von der frühen Entwicklungsphase an jederzeit unterstützend zur Seite.

Wollen Sie sich bereits vorab tiefergehend mit der Privilegierung beschäftigen? Hierfür steht Ihnen unser Fachplanungspartner Harms | Pferdeprofis gut beraten zur Verfügung.

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