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Privilegierung - Das Bauen im Außenbereich
VOR DEM ORTSSCHILD ODER DAHINTER?
Bauvorhaben wie Reitsportanlagen befinden sich oft aufgrund ihrer Größe und Nutzung außerhalb der eigentlichen Ortschaften, was sie baurechtlich als Bauvorhaben im Außenbereich klassifiziert. Der Außenbereich und die damit verbundene Privilegierung werden im deutschen Baugesetzbuch (BauGB) §35 geregelt. Das Hauptziel dieser Regelung besteht darin, die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern und die Umwelt zu schützen. Dennoch gibt es Ausnahmen, vor allem für Bauvorhaben, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Für viele Pferdebetriebe, die im Außenbereich bauen möchten, entsteht jedoch eine besondere Herausforderung: Ihr Vorhaben muss privilegiert sein, um überhaupt genehmigt zu werden. Dies bedeutet, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, die im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden müssen.


Privilegierung – Die Schlüsselkriterien
Bei jedem Bauvorhaben im Außenbereich sollten Experten konsultiert werden, um zwei entscheidende Fragen zu klären: Ist das Gebiet tatsächlich als Außenbereich klassifiziert, und inwieweit erfüllt das geplante Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Privilegierung?
Um als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zu gelten, müssen die Anforderungen gemäß §35 BauGB erfüllt sein. Die Behörden prüfen und bewerten diese Kriterien. Folgende Fragen gilt es dabei zu beachten:
- Handelt es sich um eine Landwirtschaft, die der Primärproduktion dient, wie Weide- und Wiesenwirtschaft oder Ackerbau?
- Hat das Vorhaben einen funktionalen Bezug zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, wie erforderliche Lagerflächen, Wirtschaftseinrichtungen und landwirtschaftliche Geräte?
- Nimmt das Vorhaben nur einen kleinen Teil der Betriebsfläche ein und hat langfristigen Zugriff auf ausreichend umfangreiche Flächen?
- Verfügt der Betriebsleiter über die erforderliche Qualifikation in Bezug auf das Bauvorhaben?
- Kann die Absicht zur Gewinnerzielung nachgewiesen werden, beispielsweise durch Geschäftsabschlüsse oder Gutachten eines Betriebsberaters?
Es ist wichtig zu beachten, dass Reitschulen, Reitsportbetriebe mit Ausbildung und Beritt sowie Ponyferienbetriebe nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelten und somit nicht privilegiert sind.
Tipp: Bauvoranfrage stellen
Die Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht garantiert, und in vielen Fällen vergehen Monate bis zur endgültigen Entscheidung. Um diese Unsicherheit zu minimieren, empfehlen die Experten bei SCHLOSSER, sich frühzeitig mit dem Landwirtschaftsamt abzustimmen und in Zusammenarbeit mit Experten eine Bauvoranfrage zu erstellen. Die Bauvoranfrage prüft, ob die Voraussetzungen für eine Privilegierung erfüllt sind und die Anforderungen des §35 BauGB erfüllt werden können.